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redbut.gif (179 bytes) Gesetze, Konventionen und Abkommen
über Kriegsgefangenschaft

Die Genfer Konvention, 1949

TEIL II

ALLGEMEINER SCHUTZ DER KRIEGSGEFANGENEN

ARTIKEL 12

Kriegsgefangene sind in der Hand der feindlichen Macht, aber nicht inder Hand von Einzelpersonen oder der Armeeeinheit, die sie gefangengenommen hat. Ungeachtet der individuellen Verantwortlichkeit die existieren kann, die in Haft nehmende Macht ist für die Behandlung verantwortlich.

Kriegsgefangene können von der in Haft nehmenden Macht nur an eine Macht weitergegeben werden, die der Konvention beigetreten ist, und nachdem die in Haft nehmende Macht sich von dem Willen und den Möglichkeiten überzeugt hat, daß jene Transfer-Macht der Konvention beitritt. Wenn Kriegsgefangene unter solchen Umständen weitergegeben werden, liegt die Verantwortung zu dem Beitritt zu den Konventionen bei der Macht, die sie akzeptiert, während diese in ihrer Gewahrsam sind.

Wenn es der Macht nicht gelingt die Vorkehrungen der Konventionen in einem wichtigen Teilbereich zu erfüllen, muß die Übergabemacht dennoch alle Schritte einleiten um die Situation zu verbessern, nachdem sie von der Schutzmacht benachrichtigt wurde, oder muß die Rückkehr der Kriegsgefangenen fordern.

ARTIKEL 13

Kriegsgefangenen müssen jederzeit human behandelt werden. Jeder ungesetzliche Akt oder Unterlassung bei der in Haft nehmenden Macht die Tod oder ernsthafte Beeinträchtigung der Gesundheit des Kriegsgefangenen während des Gewahrsams ist untersagt, und wird als ein ernster Verstoß der vorliegenden Konvention betrachtet. Insbesondere darf kein Kriegsgefangenener körperlich verstümmelt oder zu medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen benutzt werden, die nicht durch medizinische, zahnärztliche oder spitale Behandlung des betreffenden Kriegsgefangenen gerechtfertigt sind, und in seinem Interesse durchgeführt werden.

Gleichermaßen müssen Kriegsgefangene jederzeit beschützt werden, insbesondere gegen Gewaltakte oder Einschüchterung und gegen Beleidigungen und öffentliche Zurschaustellung.

Vergeltungsmaßnahmen gegen die Kriegsgefangenen sind untersagt.

ABKOMMEN ÜBER DEN GAZA-STREIFEN UND DAS JERICHO-GEBIET (Kairo, 4. Mai 1994)

ARTIKEL XIX

VERMISSTE PERSONEN
Die Palästinensische Autonomiebehörde soll mit Israel zusammenarbeiten, und alle notwendige Hilfe leisten in der Durchführung von israelischen Suchaktionen nach vermißten Israelis im Gaza-Streifen und dem Jericho-Gebiet, sowie Übermittlung von Informationen über vermißte Israelis. Israel soll mit der Palästinensischen Autonomiebehörde zusammenarbeiten, in der Suche und Informationsweitergabe nach vermißten Palästinensern.

Appendix I zu dem obenstehendem Abkommen

Hinsichtlich des Abkommens über den Gaza-Streifen uind das Jericho-Gebiet, unterschriebn in Kairo am 4. Mai 1994 (nachstehend "das Abkommen"), bestätigt die PLO hierbei das folgende:

1. Die PLO verpflichtet sich sicherzustellen, daß die Palästinensische Autonomiebehörde, einschließlich der Palästinensischen Polizei und anderer Einrichtungen der Palästinensischen Autonomiebehörde, in Übereinstimmung mit dem Abkommen arbeiten, und daß die Palästinensische Autonomiebehörde den Koordinations- und Kooperationmechanismus zeitgerecht einleitet.

2. Die PLO verpflichtet sich mit Israel zu kooperieren, und in seinen Bemühungen zu unterstützen, die israelischen Kriegsgefangenen ausfindig zu machen, und die Körper der getöteten Soldaten nach Israel zurückzubringen, die nicht wiedergefunden sind.

3. Die PLO verpflichtet sich der nächsten Sitzung des Palästinensischen Nationalrates eine formelle Zustimmung zu notwendingen Änderungen bezüglich der Pälestinensischen Charta vorzuschlagen, gemäß eines Brief vom 9. September 1993, unterzeichnet vom Vorsitzendem der PL0 und adressiert an den Premierminister von Israel.



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